NÖ Landtagswahl - So, 28. Jän. 2018 - Infos ...

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>>> Wahlergebnis der Marktgemeinde Stronsdorf 


Wie können Sie wählen, wenn Sie am Wahltag nicht Ihr Wahllokal in Ihrer NÖ- Gemeinde aufsuchen können?

Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte. Mit dieser können Sie wie folgt Ihre Stimme abgeben:

  • am Wahltag in einem dafür vorgesehenen Wahlkarten-Wahllokal,
  • am Wahltag vor einer besonderen Wahlbehörde (sogenannte „fliegende Wahlbehörde“)
  • oder sofort nach Erhalt der Wahlkarte im Weg der Briefwahl. 

- Briefwahl / Wahlkarte:

Sollten Sie sich am Wahltag nicht an Ihren ordentlichen Wohnsitz in NÖ aufhalten, so können Sie Ihr Wahlrecht auch mittels Briefwahl ausüben.

Sie benötigen hierfür eine Wahlkarte. Diese können Sie bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail) beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung unter Angabe eines Grundes (Ortsabwesenheit, Kuraufenthalt, ...) beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig! Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 24. Jänner 2018) - wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von Ihnen bevollmächtigte Person möglich ist, bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag - beantragen, mündlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag - Freitag, dem 26. Jänner 2018 bis 12.00 Uhr. [ANTRAG/VOLLMACHT ganz unten zum AUSDRUCKEN und AUSFÜLLEN!]

Bitte unbedingt bei der Beantragung einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Reisepass-Nummer, Personalausweis, Führerschein, Studierendenausweis, Identitätsausweis, amtlicher Dienstausweis, Waffenpass etc.) vorlegen. Auch ein abgelaufener Ausweis kann verwendet werden - es muss aber die Identität klar feststellbar sein!

Sie können die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten.

Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel sowie ein blaues Wahlkuvert. Auf der Wahlkarte finden Sie Instruktionen zur Ausübung der Briefwahl. Weiters ist der Wahlkarte ein Informationsblatt angeschlossen und es wird ein Überkuvert angeboten.

Die Briefwahl können Sie ausüben, indem Sie

  • zunächst der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das blaue Wahlkuvert entnehmen, dann
  • den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
  • den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert legen und in die Wahlkarte zurücklegen; anschließend
  • durch Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben, und schließlich,
  • die Wahlkarte zukleben und
  • die Wahlkarte in das Überkuvert legen und auch dieses zukleben und
  • dafür sorgen, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde vor dem 28. Jänner 2018, 06.30 Uhr, einlangt; Sie können die Wahlkarte z.B. in einem Briefkasten der Post einwerfen, auf einer Postgeschäftsstelle aufgeben oder bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde direkt abgeben.

Die Kosten für das Porto trägt das Land, gleichgültig, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.

Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag, 06.30 Uhr, bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen oder bis zum Wahlschluss im für den Wähler zuständigen Wahlsprengel abgegeben worden sein.

Sonntag, 28. Jänner 2018 - Was ist ins Wahllokal mitzunehmen?

- Wahlinformation: In der "Amtlichen Wahlinformation", die alle Wahlberechtigten vor dem Wahltag per Post erhalten, ist das für Sie zuständige Wahllokal angeführt. Außerdem sind die behindertengerechten Wahllokale in den KG’s   Stronsdorf, Oberschoderlee und Patzenthal genannt. Diese "Amtliche Wahlinformation" ist keine Wahlkarte und gilt nicht als Ausweis. Sie muss bei der Wahl auch nicht vorgelegt werden. Es wird jedoch empfohlen, sie zur Wahl mitzunehmen, da dies den Ablauf vereinfacht.

- Amtlicher Lichtbildausweis: Bitte bei der Wahl einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Studierendenausweis, Identitätsausweis, amtlicher Dienstausweis, Waffenpass etc.) vorlegen. Auch ein abgelaufener Ausweis kann verwendet werden - es muss aber die Identität klar feststellbar sein!

- Kinder, Begleitpersonen: Personen, die den Stimmzettel nicht ohne fremde Hilfe ausfüllen können, dürfen sich von einer selbst bestimmten Person führen und bei der Stimmabgabe helfen lassen. Blinde und sehbehinderte Personen dürfen einen Rehabilitations- oder Blindenführhund bis in die Wahlzelle mitnehmen. Betreffend Kinder muss die Wahlbehörde vor Ort im Einzelfall entscheiden, ob Kinder das Wahllokal betreten dürfen. Dabei ist insbesondere auf das Erfordernis einer Aufsichtspflicht Rücksicht zu nehmen. Kleine Kinder sollte man also nicht allein draußen stehen lassen müssen. In die Wahlzelle hinein sollen Kinder aber nur dann dürfen, wenn „aufgrund des Alters des Kindes dem Erfordernis der Wahrung des Wahlgeheimnisses jedenfalls Rechnung getragen wird“.

- Stimmabgabe in der Wahlzelle: Es kann eine Partei und/oder je eine Vorzugsstimme aus der Landespartei- und/oder der Regionalparteiliste gewählt werden. Anschließend den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, Kuvert verschließen und in die Wahlurne werfen oder an den Wahlleiter übergeben.

Die Marktgemeinde Stronsdorf hat folgende Wahlsprengel und Wahlzeiten festgelegt:

Wahlsprengel / Bezeichnung

Adresse

Wahlzeit

1 / Stronsdorf Gemeindeamt Stronsdorf, Nr. 20 8.00 - 14.00 Uhr
2 / Oberschoderlee Volksschule Oberschoderlee, Nr. 64 9.00 - 12.00 Uhr
3 / Unterschoderlee Gasthaus Hiller, Unterschoderlee, Nr. 1 8.30 - 11.30 Uhr
4 / Patzmannsdorf Kindergarten Patzmannsdorf, Nr. 2 8.15 - 13.00 Uhr
5 / Patzenthal Feuerwehrhaus Patzenthal, Nr. 68 8.30 - 11.00 Uhr
Besondere Wahlbehörde Gemeindeamt Stronsdorf, Nr. 20 9.00 - 12.00 Uhr
Barrierefreie Wahllokale
Wahlsprengel 1, 2 und 5

Wahlberechtigt: Zur Teilnahme sind Sie berechtigt,

  • wenn Sie österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Niederösterreich sind, spätestens am Wahltag (also am 28. Jänner 2018) 16 Jahre alt geworden sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,  Auslandsniederösterreicherin oder Auslandsniederösterreicher sind, spätestens am
  • Wahltag 16 Jahre alt geworden sind und bis zum 10. Dezember 2017 in die LandesWählerevidenz einer Niederösterreichischen Gemeinde eingetragen worden sind.

Wer wird gewählt? Gewählt wird in Niederösterreich grundsätzlich eine Parteiliste, wobei es in jedem Wahlkreis eigene Stimmzettel gibt. Der (Die) Wähler(in) hat die Möglichkeit, durch Vergabe einer Vorzugsstimme (Eintragung des Namens auf der Ebene des Wahlkreises und des Landeswahlvorschlages) die Listenreihung zu beeinflussen. Die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien (das sind jene Parteien, die Wahlvorschläge eingebracht haben) entfallenden Mandate werden in zwei Ermittlungsverfahren berechnet, wobei Mandate die auf einer unteren Ebene erzielt wurden, jeweils angerechnet werden. In Niederösterreich gilt ein starkes Persönlichkeitswahlrecht, sodass die gültige Vorzugsstimme die allenfalls anderslautende Parteibezeichnung schlägt (Prinzip NAME VOR PARTEI)

 

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