Aufschließungsabgabenförderung

Aufschließungsabgabenförderung im Rahmen der Wohnbauförderung im Zuge eines Wohnhausneubaues.

  1. Förderzweck: Förderung von Wohnhausneubauten 
  2. Förderwerber: Jeder förderwürdige Bauwerber der Marktgemeinde Stronsdorf
  3. Förderungsgegenstand: Aufschließungsabgabe
  4. Förderungsbedingungen: Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Stronsdorf
    Sollte jedoch die Liegenschaft innerhalb von 5 Jahren nach Erteilung der Benützungsbewilligung verkauft werden, ist die Förderung erloschen und ist die Aufschließungsabgabe in der vollen Höhe (ohne 10 % Nachlass, Restbetrag bei Ratenzahlung) sofort vom Grundstückseigentümer an die Gemeinde Stronsdorf zu zahlen. 
  5.  Förderungsart und -höhe: Bauwerber können zwischen 2 Varianten wählen
    Bezahlung der vollen Aufschließungskosten binnen 30 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides mit einem Nachlass von 10 %.
    oder
    Bezahlung der Aufschließungskosten in 5 gleichen Teilbeträgen zinsenfrei. Der 1. Teilbetrag innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides, der 2. Teilbetrag innerhalb eines Jahres, der 3. Teilbetrag innerhalb von 2 Jahre, der 4. Teilbetrag innerhalb von 3 Jahren und der 5. Teilbetrag innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides. 
  6.  Antragstellung und Unterlagen: Schriftliches Ansuchen an die Marktgemeinde Stronsdorf nach Vorschreibung der Aufschließungsabgabe.
  7.  Fälligkeit: Die Auszahlung der Subvention erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. 
  8. Inkrafttreten ab 20. Mai 2020  
    Diese Verordnung ersetzt alle bisherigen Aufschließungsabgabenförderungen.

Zuständig