Ortskernförderung

Fördervoraussetzungen:

  • Wohnhausneubau anstelle eines Altwohnhauses (in den letzten 30 Jahren) oder zusätzlicher Wohnhausneubau auf Liegenschaft mit Wohnhaus
  • Grundstück im Ortskern (bereits aufgeschlossen)
  • Tatbestand betreffend Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe (§ 39 Abs (3) 2. Satz NÖ BO 2014 = Novelle 2018 ) gegeben
  • Rechtskräftige Baubewilligung für das neu zu errichtende Wohnhaus
  • Aufnahme des ordentlichen Wohnsitzes (mindestens ununterbrochen von 10 Jahren), spätestens nach Fertigstellung. Rückzahlung bei Nichteinhaltung
  • Keine andere Förderung der Marktgemeinde Stronsdorf in Anspruch genommen, wie z. Bsp. Deponiekostenförderung oder „alte“ Wohnbauförderung

Förderhöhe:

  • Quadratwurzel der Grundstücksfläche * aktueller Einheitssatz (2022: € 450) * 0,25
  • Höchstgrenze € 7.000 
  • Auszahlung nach Fertigstellung

Zuständig