Pantaiding

Das Patzmannsdorfer „Pantaiding“ aus dem 15. Jhdt., verliehen von der damaligen Grundherrschaft, den „Fronauern“, beinhaltet die Grundregeln für die Dorfgemeinschaft, es musste 14 Tage vorher den Einwohnern verkündet  werden und es hatte jeder „seßhafte Mann“ bei demselben gegen eine Geldstrafe von 74 Pfenningen  zu erscheinen. Vor- und Beisitzer waren der Richter mit den Geschworenen sowie der Amtmann des Grundherrn. Das vorliegende Pantaiding war vermutlich auch für Stronsdorf gültig, denn das Original soll sich laut Überlieferung im Schloss befunden haben.

A. 

1. Dem Ortsinsaßen stand die freie Weide innerhalb der Gehölze und Haiden (Mais) des Grundherren zu, doch durfte nur Rindvieh aufgetrieben werden, und zwar von Georgi bis Gilgentag (Aegidi). 

2. Jeden Schaden, welches das entlaufene Vieh an Mais verursacht, mußte der „Halter“ dem Maiseigenthümer ersetzen. Es konnt einer wohl selber sein Vieh „halten“, aber der Gemeindehalter hatte das Recht vorzutreiben, wie nicht weniger Anspruch auf den Lohn, den ihm jeder Vieheigenthümer zu geben schuldig war.

3. Eine Strafe von mehr als 6 Pfund war darauf gesetzt, wenn einer eher als an dem Tage, der von alters her bestimmt war, den Wein las. 

4. Grasen und Holzsammeln konnte nur mit Wissen und Willen des Richters geschehen. 

5. Das Regenwasser auf den Feldern sollte man seinen natürlichen Lauf nehmen lassen; würde es aber einer auf das Feld des Nachbarn leiten, so sollte er mit einer ziemlich hohen Strafe von 6 Pfunden 4 Pfenningen belegt werden.

B. 

1. Der Friede eines jeden Hauses war vor dem Friedenstörer durch ein Strafgeld von 34 Pfund Pfenningen sichergestellt. Das galt bloß, wenn einer in feindseliger Absicht in ein Haus eindrang; erschlug er gar darin jemanden, so wurde er wie billig dem Grundherrn zur Bestrafung überliefert.

2. Wer innerhalb eines Hauses ein Schwert zückte, war einer Strafe von 74 Pfenningen verfallen. Größer war die Strafe, wenn er ein langes Messer zog, dagegen ebenfall 74 Pfenninge, wenn er zu einem Spieße griff, und wiederum größer, wenn eine Hacke ergriffen wurde

3. Wenn einer an einer Ecke oder hinter einem Zaune aufpasste, so galt er ebenfalls für einen schädlichen Mann und verfiel in schwere Strafe.

4. Das Gleiche galt, wenn einer an einem Fenster oder an einer Thüre lauerte und auf Anrufen keine Antwort gab.

5. Fahndete der Landrichter des Grundherrn nach einem Diebe und verweigerte ihm einer der Dorfinsaßen, welchen er darum anrief, die Beihilfe, so verfiel ein solcher einer Strafe von 34 Pfund Pfenningen. Nach anderen Bestimmungen, deren Aufzählung aber wenig Interesse bietet, sollten dazu dienen, den Dieb in sichere Verwahrung zu halten und der Bestrafung zuzuführen. 

6. Sehr strenge Strafe stand auf frevelnde Änderung der Marksteine. Grub einer einen Markstein aus und ward dessen überführt, so sollte sein Haupt in die Grube gesetzt werden, in welcher der Markstein stand, und darin wie ein Markstein „verstossen“ werden. 

7. Wer dem Friedensgebote des Richters keine Folge gab, verfiel in eine Strafe von 34 Pfund Pfenningen.

C. 

1. Brach irgendwo innerhalb des „Aigens“ (der ganzen Dorfgemarkung) Feuer aus, so war jeder bei Strafe an Leib und Gut verbunden, dem Feuer zuzulaufen und retten zu helfen. Wer das, vielleicht von „Neid“ geleitet versäumte, galt als ein schädlicher Mann und war gleich dem Brandleger selber zu ächten. Selbst diejenigen, welche in notorischer Feindschaft gegeneinander standen, waren verpflichtet, sich gegenseitig zu helfen, wofern sie nicht ebenfalls als „schädliche“ Männer angesehen sein wollten.

2. Die Insaßen waren verpflichtet, ihre Hof- und Dorfmarken mit Gräben wohl zu verwahren, auf daß nicht einer dem anderen Schaden zufüge, und strenge waren „Gehsteige, sowie das Fahren über die Gründe“ verboten. 

3. Jeder „Fleischhacker“ war verpflichtet, auf der Gasse zu schlachten, auf daß jedermann sehen konnte, was er todtschlage. Das Ausschrotten hinter versperrter Thür war verpönt, und war der Fleischhauer verpflichtet, auch zur Sommerszeit mit Fleisch versehen zu sein. Eine humane Bestimmung setzt fest, daß der Fleischer dem armen Manne auch um einen „Pfennwert“, d. i. um den geringsten Betrag, Fleisch geben mußte.

4. Leutgeber (Wirte), wenn sie Wein oder Bier ausschenken wollten, mußten solches ausrufen lassen, und durften das Getränke um keinen höheren Preis, als um den ausgerufenen, verkaufen. Der „Nachrichter“ dagegen hatte die Obliegenheit, auf ein richtiges Maß zu sehen.

5. Drei oder vier Ortsgesessene konnten sich vereinigen und einen Dreiling Wein austrinken, ohne das übliche Umgeld davon entrichten zu müssen. 

6. Die Landstraße hat so breit zu sein, daß zwei Wägen nebeneinander gehen konnten.

7. Der Nachrichter hatte um Mitternacht in die Leuthäuser zu gehen, um nachzusehen, ob darin nicht jemand in Gefahr wäre, Schaden zu nehmen; seine Wahrnehmungen aber anzuzeigen, auf das die Sache abgewendet werden konnte.

8. Wer etwas zu klagen hatte, der mußte das vor der offenen Schranne thun, solange die Bürger beisammen saßen. 

9. Asche und Unflat auf die Gasse zu schütten, war ebenfalls mit Geldstrafen belegt. 

10. Ohne Wissen der Richter und Bürger durfte niemand „Inleute“ (Untermieter) bei sich aufnehmen. 

… aus der Schul- u. Orts-Chronik Patzmannsdorf (1874 bis 1975); transkribiert 2017/2018 von Ernst Gepperth